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   BSG, 13.05.2016 - B 13 R 109/16 B   

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https://dejure.org/2016,14313
BSG, 13.05.2016 - B 13 R 109/16 B (https://dejure.org/2016,14313)
BSG, Entscheidung vom 13.05.2016 - B 13 R 109/16 B (https://dejure.org/2016,14313)
BSG, Entscheidung vom 13. Mai 2016 - B 13 R 109/16 B (https://dejure.org/2016,14313)
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  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 13.05.2016 - B 13 R 109/16 B
    Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN).
  • BSG, 06.04.2010 - B 5 R 8/10 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Revisionszulassung

    Auszug aus BSG, 13.05.2016 - B 13 R 109/16 B
    Die Klägerin hat unter 1a) bis 1d) ihrer Beschwerdebegründung bereits keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung und zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) gestellt (vgl stRspr, zB Senatsbeschluss vom 8.5.2015 - B 13 R 4/15 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - Juris RdNr 10).
  • BSG, 02.03.1976 - 11 BA 116/75

    Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - So gut wie unbestritten - Darlegungslast -

    Auszug aus BSG, 13.05.2016 - B 13 R 109/16 B
    Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17 und § 160a Nr. 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).
  • BSG, 08.05.2015 - B 13 R 4/15 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Sonderregelungen über die

    Auszug aus BSG, 13.05.2016 - B 13 R 109/16 B
    Die Klägerin hat unter 1a) bis 1d) ihrer Beschwerdebegründung bereits keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung und zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) gestellt (vgl stRspr, zB Senatsbeschluss vom 8.5.2015 - B 13 R 4/15 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - Juris RdNr 10).
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